Büro- und Betriebshaftpflicht Versicherung

Büro- und Betriebshaftpflicht Versicherung

Die Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden und industriellen Unternehmen, Freiberuflern und Handwerkern ab. Teilweise besteht für diesen Personenkreis eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge.

Der Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz. Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind oder die anderen Ziele, wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen, zum Gegenstand haben.

Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 102 VVG), sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber tätig werden. Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander.

Zum Beispiel sind in einem Rechtsanwaltsbüro

  • Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt versichert, die ihre Ursache im Bürobetrieb haben (Glätte; Stufen usw.)
  • Ansprüche Dritter außerhalb des Büros gegen Rechtsanwälte, wenn diese in Ausübung des Berufes gehandelt haben und keine anderweitige Ersatzpflicht, zum Beispiel durch die Kfz-Versicherung, besteht (Rechtsanwalt verursacht auf dem Weg zu Gericht einen Fahrrad- oder Fußgängerunfall)
  • Ansprüche Dritter außerhalb des Büros gegen Angestellte in Ausübung der Arbeitsverpflichtung (Fahrrad- oder Fußgängerunfall bei Gang zu Gericht, zur Post, zur Bank, usw.)

Die Beispiele lassen sich im Prinzip auf andere Berufsgruppen übertragen.

Nicht versichert sind Eigenschäden der Angestellten gegen den Betriebsinhaber. Diese sind gedeckt durch die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Auch nicht versichert sind Eigenschäden des Betriebsinhabers. Hier empfehlen wir, ernsthaft zu erwägen, freiwilliges Mitglied der Berufsgenossenschaft zu werden. Wir besprechen die Problematik gerne mit Ihnen, ohne jedoch zu diesem Themenkomplex eine Haftung übernehmen zu können.